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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über Beratungs- und Umsetzungsleistungen zwischen der Haven AI Solutions UG (haftungsbeschränkt), Reekamp 34, 22415 Hamburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 192856 (nachfolgend „Auftragnehmer") und dem Kunden (nachfolgend „Kunde").

(2) Die Leistungen des Auftragnehmers richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, an juristische Personen des öffentlichen Rechts und an öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Eine Nutzung durch Verbraucher ist ausgeschlossen. Der Kunde versichert mit Vertragsschluss, dass er den Vertrag in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit schließt.

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer ihnen nicht gesondert widerspricht oder in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Kunden vorbehaltlos leistet.

(4) Diese AGB gelten in der bei Vertragsschluss vereinbarten, datierten Fassung. Die jeweils vereinbarte Fassung wird dem Angebot als Anlage beigefügt.

§ 2 Vertragsschluss und Vertragsbestandteile

(1) Die Darstellung der Leistungen auf der Website des Auftragnehmers stellt kein bindendes Angebot dar.

(2) Der Vertrag kommt durch ein Angebot des Auftragnehmers und dessen Annahme durch den Kunden zustande. Angebote des Auftragnehmers sind, sofern nicht anders angegeben, 30 Tage ab Angebotsdatum bindend. Die Annahme bedarf der Textform.

(3) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot oder Leistungsschein (nachfolgend „Leistungsschein"). Der Leistungsschein beschreibt insbesondere die zu erbringenden Leistungen, die Mitwirkungsleistungen des Kunden, den Zeitplan und die Vergütung.

(4) Der Vertrag besteht aus:

  • dem Leistungsschein,
  • diesen AGB in der vereinbarten Fassung,
  • gegebenenfalls einer Auftragsverarbeitungsvereinbarung nach Art. 28 DSGVO,
  • gegebenenfalls weiteren als Vertragsbestandteil bezeichneten Anlagen.

(5) Bei Widersprüchen gilt die vorstehende Reihenfolge; der Leistungsschein hat Vorrang. Individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB (§ 305b BGB).

§ 3 Leistungsgegenstand

(1) Der Auftragnehmer erbringt Beratungs- und Umsetzungsleistungen im Bereich künstlicher Intelligenz und Datenverarbeitung. Der Auftragnehmer betreibt keine Plattform, keinen Software-Dienst und keine für den Kunden dauerhaft bereitgestellte Infrastruktur.

(2) Ob der Auftragnehmer ein bestimmtes Arbeitsergebnis (Werkvertrag, §§ 631 ff. BGB) oder ein Tätigwerden nach den Regeln der Kunst (Dienstvertrag, §§ 611 ff. BGB) schuldet, ergibt sich aus dem jeweiligen Leistungsschein. Enthält der Leistungsschein hierzu keine Regelung und lässt sich der Vertragszweck nicht eindeutig auf ein abnahmefähiges Arbeitsergebnis richten, schuldet der Auftragnehmer ein sorgfältiges Tätigwerden, nicht einen bestimmten Erfolg.

(3) Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen nach dem zum Zeitpunkt der Leistungserbringung allgemein anerkannten Stand der Technik.

(4) Ergebnisse, die unter Einsatz von KI-Systemen erzeugt werden, können Ungenauigkeiten oder Fehler enthalten, die der Funktionsweise solcher Systeme inhärent sind. Soweit der Leistungsschein die Lieferung derartiger Ergebnisse vorsieht, weist der Auftragnehmer hierauf im Leistungsschein gesondert hin und vereinbart mit dem Kunden geeignete Prüf- und Abnahmekriterien.

(5) Der Auftragnehmer erbringt keine Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 2 RDG. Rechtliche Bewertungen, insbesondere zur Einordnung von KI-Systemen nach der Verordnung (EU) 2024/1689, erfolgen ausschließlich als technische Einschätzung und ersetzen keine Rechtsberatung.

§ 4 Leistungserbringung und Personaleinsatz

(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Leistungserbringung Mitarbeiter und Dritte (Subunternehmer) einzusetzen. § 613 Satz 1 BGB und § 664 Abs. 1 Satz 1 BGB finden keine Anwendung. Der Auftragnehmer bleibt für die Leistungen der von ihm eingesetzten Personen verantwortlich.

(2) Benennt der Leistungsschein einzelne Personen, ist der Auftragnehmer berechtigt, diese durch gleich qualifizierte Personen zu ersetzen. Er informiert den Kunden hierüber unverzüglich in Textform.

(3) Die vom Auftragnehmer eingesetzten Personen unterliegen ausschließlich dessen Weisungen. Eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Kunden findet nicht statt. Fachliche Abstimmungen erfolgen über die im Leistungsschein benannten Ansprechpartner. Arbeitnehmerüberlassung ist nicht Gegenstand des Vertrages.

(4) Setzt der Auftragnehmer zur Leistungserbringung Dienste Dritter ein, bei denen personenbezogene Daten des Kunden verarbeitet werden, gelten vorrangig die Regelungen der Auftragsverarbeitungsvereinbarung (§ 15).

§ 5 Mitwirkung des Kunden

(1) Der Kunde stellt die für die Leistungserbringung erforderlichen Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, vollständig und unentgeltlich bereit. Die im Einzelnen geschuldeten Mitwirkungsleistungen, die jeweils verantwortliche Stelle und die Fristen ergeben sich aus dem Leistungsschein.

(2) Soweit der Leistungsschein nichts anderes bestimmt, umfasst die Mitwirkung insbesondere:

  • die Benennung eines entscheidungsbefugten Ansprechpartners,
  • die rechtzeitige Bereitstellung von Informationen, Daten, Testdaten, Systemzugängen, Testumgebungen, Lizenzen und Räumlichkeiten,
  • die fristgerechte Prüfung von Zwischenergebnissen sowie das Treffen erforderlicher Entscheidungen und Freigaben,
  • die Mitwirkung an der Festlegung von Testfällen und Abnahmekriterien.

(3) Der Kunde stellt sicher und steht dafür ein, dass er über sämtliche Rechte an den von ihm bereitgestellten Daten, Materialien und Inhalten verfügt, die für die vertragsgemäße Nutzung durch den Auftragnehmer erforderlich sind. Das umfasst insbesondere urheberrechtliche und datenbankrechtliche Nutzungsrechte, das Fehlen entgegenstehender Nutzungsvorbehalte in maschinenlesbarer Form im Sinne des § 44b Abs. 3 UrhG, die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen Dritter sowie das Vorliegen einer datenschutzrechtlichen Rechtsgrundlage für den vereinbarten Verarbeitungszweck.

(4) Kommt der Kunde einer Mitwirkungsleistung nicht rechtzeitig nach, fordert ihn der Auftragnehmer in Textform unter Setzung einer angemessenen Frist zur Nachholung auf. Vereinbarte Termine verschieben sich um den Zeitraum der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Zeit für die Wiederaufnahme der Arbeiten. Mehraufwand, der dem Auftragnehmer durch die Verzögerung entsteht, vergütet der Kunde nach den im Leistungsschein vereinbarten Sätzen. Die gesetzlichen Rechte des Auftragnehmers, insbesondere aus §§ 642, 643, 645 BGB, bleiben unberührt.

(5) Beruht ein Mangel oder das Scheitern einer Leistung auf fehlerhaften, unvollständigen oder rechtswidrig bereitgestellten Daten oder Materialien des Kunden oder auf einer Anweisung des Kunden, haftet der Auftragnehmer hierfür nicht, soweit er den Kunden auf einen für ihn erkennbaren Mangel in Textform hingewiesen hat und der Kunde gleichwohl an der Vorgabe festgehalten hat.

§ 6 Termine

(1) Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie im Leistungsschein ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

(2) Verbindliche Termine setzen die rechtzeitige Erbringung der Mitwirkungsleistungen des Kunden voraus.

§ 7 Änderungen des Leistungsumfangs

(1) Jede Partei kann Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs in Textform vorschlagen.

(2) Der Auftragnehmer prüft den Änderungswunsch und teilt dem Kunden die Auswirkungen auf Vergütung, Termine und Leistungsinhalt mit. Der hierfür erforderliche Prüfaufwand ist zu vergüten, sofern er nicht geringfügig ist; der Auftragnehmer weist hierauf vorher hin.

(3) Änderungen werden erst mit beiderseitiger Vereinbarung in Textform Vertragsbestandteil. Bis dahin setzt der Auftragnehmer die Arbeiten auf Grundlage des bisherigen Leistungsumfangs fort.

§ 8 Abnahme

(1) Schuldet der Auftragnehmer nach dem Leistungsschein ein Arbeitsergebnis, ist dieses vom Kunden abzunehmen. Der Auftragnehmer zeigt die Fertigstellung in Textform an.

(2) Der Kunde prüft das Arbeitsergebnis anhand der im Leistungsschein vereinbarten Abnahmekriterien und erklärt die Abnahme innerhalb von zwölf Werktagen ab Zugang der Fertigstellungsanzeige in Textform oder verweigert sie unter Angabe mindestens eines Mangels. Erklärt sich der Kunde innerhalb dieser Frist nicht, gilt das Arbeitsergebnis als abgenommen (§ 640 Abs. 2 BGB). Der Auftragnehmer weist den Kunden mit der Fertigstellungsanzeige auf diese Rechtsfolge hin.

(3) Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

(4) Teilleistungen, die im Leistungsschein als gesondert abzunehmen bezeichnet sind, werden gesondert abgenommen.

(5) Die Abnahme wird in Textform dokumentiert. Bekannte Mängel sind dabei vorzubehalten (§ 640 Abs. 3 BGB).

§ 9 Vergütung und Zahlung

(1) Die Vergütung ergibt sich aus dem Leistungsschein. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Bei Werkleistungen kann der Auftragnehmer Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der jeweils erbrachten und geschuldeten Leistungen verlangen (§ 632a BGB). Er stellt diese monatlich nachträglich in Rechnung und fügt eine Aufstellung bei, die eine rasche und sichere Beurteilung der erbrachten Leistungen ermöglicht. Abschlagszahlungen erfolgen vorläufig; die endgültige Abrechnung erfolgt mit der Schlussrechnung.

(3) Bei Dienstleistungen wird die Vergütung monatlich nachträglich abgerechnet (§ 614 BGB).

(4) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(5) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen (§ 288 Abs. 2 BGB). Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens sowie die gesetzlichen Ansprüche aus § 288 Abs. 5 BGB und §§ 352, 353 HGB bleiben unberührt.

(6) Reisekosten und sonstige projektbezogene Aufwendungen werden nach den im Leistungsschein vereinbarten Sätzen erstattet. Reisen, die im Leistungsschein nicht vorgesehen sind, stimmt der Auftragnehmer vorher mit dem Kunden ab.

(7) Der Auftragnehmer stellt Rechnungen elektronisch aus. Der Kunde stellt den Empfang elektronischer Rechnungen in einem den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Format sicher.

§ 10 Leistungsverweigerung bei Zahlungsverzug

Befindet sich der Kunde mit einer fälligen und nicht nur geringfügigen Zahlung in Verzug, kann der Auftragnehmer die weitere Leistungserbringung nach vorheriger Mahnung, Setzung einer angemessenen Nachfrist und Ankündigung in Textform bis zum Zahlungseingang zurückstellen. Vereinbarte Termine verschieben sich entsprechend. Die Vergütungsansprüche für bereits erbrachte Leistungen bleiben unberührt. Die gesetzlichen Rechte des Auftragnehmers, insbesondere aus §§ 273, 320 und 321 BGB, bleiben unberührt.

§ 11 Mängelansprüche

(1) Schuldet der Auftragnehmer ein Arbeitsergebnis, gelten die gesetzlichen Mängelrechte der §§ 633 ff. BGB mit den nachfolgenden Maßgaben.

(2) Mängel sind in Textform anzuzeigen und dabei so zu beschreiben, dass sie nachvollzogen werden können; die Angabe der Erscheinungsform genügt.

(3) Der Auftragnehmer beseitigt Mängel innerhalb angemessener Frist. Die Wahl zwischen Mängelbeseitigung und Neuherstellung steht dem Auftragnehmer zu (§ 635 Abs. 1 BGB).

(4) Kein Mangel liegt vor, soweit die Abweichung auf Umständen beruht, die dem Verantwortungsbereich des Kunden zuzuordnen sind, insbesondere auf den in § 5 Abs. 5 genannten Umständen.

(5) Schuldet der Auftragnehmer ein Tätigwerden (Dienstvertrag), bestehen keine Mängelansprüche; es gelten die allgemeinen Vorschriften.

§ 12 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt

  • bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
  • für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  • bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,
  • bei Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos,
  • nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypisch eintretenden Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

(3) Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(4) Für den Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer bei leichter Fahrlässigkeit nur bis zu dem Aufwand, der für die Wiederherstellung bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden erforderlich gewesen wäre. Der Kunde ist für die regelmäßige Sicherung seiner Daten verantwortlich.

(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

§ 13 Verjährung

(1) Mängelansprüche des Kunden verjähren in zwölf Monaten. Die Frist beginnt bei Werkleistungen mit der Abnahme.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche

  • wegen Vorsatz (§ 202 Abs. 1 BGB) oder grober Fahrlässigkeit,
  • wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  • aus arglistigem Verschweigen eines Mangels (§ 634a Abs. 3 BGB),
  • aus einer Garantie,
  • nach dem Produkthaftungsgesetz.

Für diese Ansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 14 Nutzungsrechte

(1) Der Kunde behält sämtliche Rechte an den von ihm bereitgestellten Daten, Materialien und Inhalten. Der Auftragnehmer darf sie ausschließlich zur Erfüllung des Vertrages nutzen.

(2) Der Auftragnehmer räumt dem Kunden an den vertragsgemäß erstellten Arbeitsergebnissen ein räumlich und zeitlich unbeschränktes, ausschließliches Nutzungsrecht für alle im Leistungsschein bezeichneten Nutzungsarten ein. Das Nutzungsrecht umfasst das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, öffentlichen Zugänglichmachung sowie zur Bearbeitung und Umgestaltung (§ 23 UrhG, § 69c Nr. 2 UrhG) und ist übertragbar und unterlizenzierbar. Der Auftragnehmer bleibt berechtigt, die Arbeitsergebnisse für eigene interne Zwecke zu nutzen.

(3) Die Einräumung der Nutzungsrechte nach Absatz 2 erfolgt aufschiebend bedingt durch die vollständige Zahlung der auf die jeweilige Leistung entfallenden Vergütung. Bis dahin räumt der Auftragnehmer dem Kunden ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht zur vertragsgemäßen Nutzung ein.

(4) An Methoden, Verfahren, Werkzeugen, Bibliotheken und sonstigen Bestandteilen, die der Auftragnehmer vor oder unabhängig von dem Vertrag entwickelt hat und die in die Arbeitsergebnisse einfließen (Hintergrund-Know-how), erhält der Kunde ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht, soweit dies zur vertragsgemäßen Nutzung der Arbeitsergebnisse erforderlich ist. Diese Bestandteile bezeichnet der Auftragnehmer im Leistungsschein.

(5) Erfordert die Nutzung der Arbeitsergebnisse Rechte Dritter, insbesondere Open-Source-Lizenzen, weist der Auftragnehmer im Leistungsschein darauf hin.

(6) Die Überlassung von Quellcode bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung im Leistungsschein.

(7) Der Auftragnehmer nutzt Daten des Kunden nicht zum Training, zur Verbesserung oder zur Feinabstimmung eigener oder fremder KI-Modelle. Eine abweichende Nutzung bedarf einer gesonderten, ausdrücklichen Vereinbarung.

§ 15 Vertraulichkeit und Datenschutz

(1) Die Parteien behandeln alle ihnen im Rahmen des Vertragsverhältnisses zugänglich gemachten Informationen vertraulich, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt. Dazu gehören insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Datenbestände, Modellparameter, Trainings- und Auswertungsdaten, Quellcode, Konfigurationen sowie Preise und Kalkulationen.

(2) Die empfangende Partei trifft angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen im Sinne des § 2 Nr. 1 lit. b GeschGehG. Sie gibt vertrauliche Informationen nur an Personen weiter, die diese zur Vertragsdurchführung benötigen und die entsprechend verpflichtet sind.

(3) Das Zurückentwickeln (Reverse Engineering) überlassener Arbeitsergebnisse ist nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers zulässig. § 69e UrhG bleibt unberührt.

(4) Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die

  • öffentlich bekannt sind oder ohne Verschulden der empfangenden Partei werden,
  • der empfangenden Partei nachweislich bereits bekannt waren,
  • von Dritten rechtmäßig ohne Vertraulichkeitsverpflichtung mitgeteilt wurden,
  • aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder behördlicher Anordnung offenzulegen sind; die offenlegende Partei informiert die andere Partei, soweit rechtlich zulässig, vorher.

(5) Die Verpflichtung besteht für drei Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Für Geschäftsgeheimnisse gilt sie, solange die gesetzlichen Voraussetzungen des § 2 Nr. 1 GeschGehG vorliegen.

(6) Verarbeitet der Auftragnehmer im Rahmen eines Auftrags personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine Vereinbarung nach Art. 28 DSGVO. Diese geht diesen AGB in datenschutzrechtlichen Fragen vor.

§ 16 Referenznennung

(1) Der Auftragnehmer darf den Kunden nach Abschluss eines Auftrags mit dessen Firma in einer Referenzliste benennen.

(2) Die Verwendung von Kennzeichen oder Logos des Kunden, die Veröffentlichung von Projektinhalten sowie Fallstudien und Zitate bedürfen der vorherigen Zustimmung des Kunden in Textform.

(3) Der Kunde kann der Referenznennung jederzeit formlos widersprechen. Der Auftragnehmer stellt die Nennung dann innerhalb angemessener Frist ein.

(4) § 15 bleibt unberührt.

§ 17 Vertragslaufzeit und Beendigung

(1) Die Laufzeit ergibt sich aus dem Leistungsschein. Ist ein Leistungsschein auf die Erbringung einer bestimmten Leistung gerichtet, endet er mit deren vollständiger Erbringung und Abnahme.

(2) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftragnehmer insbesondere vor bei Zahlungsverzug des Kunden trotz Mahnung und angemessener Nachfristsetzung sowie bei wiederholter Verletzung von Mitwirkungsleistungen.

(3) Die gesetzlichen Kündigungsrechte, insbesondere aus §§ 627, 643, 648 und 648a BGB, bleiben unberührt.

(4) Kündigt der Kunde einen auf ein Arbeitsergebnis gerichteten Leistungsschein ohne einen vom Auftragnehmer zu vertretenden wichtigen Grund, behält der Auftragnehmer den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung; er muss sich anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt (§ 648 Satz 2 BGB). Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftragnehmer ein geringerer oder kein Vergütungsanspruch zusteht.

(5) Auf Verlangen einer Partei stellen die Parteien nach einer Kündigung den erreichten Leistungsstand gemeinsam fest.

(6) Kündigungen bedürfen der Textform.

(7) Nach Beendigung gibt jede Partei die ihr überlassenen vertraulichen Unterlagen und Daten zurück oder löscht sie; gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt. Die Regelungen zu Vertraulichkeit, Nutzungsrechten, Haftung und Verjährung gelten fort.

§ 18 Höhere Gewalt

(1) Wird eine Partei durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer Pflichten gehindert, ist sie für die Dauer der Behinderung und deren angemessene Nachwirkung von der Leistungspflicht befreit. Vereinbarte Termine verschieben sich entsprechend.

(2) Höhere Gewalt sind unvorhersehbare, außerhalb des Einflussbereichs der betroffenen Partei liegende Ereignisse, die auch durch äußerste zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden können, insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Aufruhr, Streik, Epidemien, behördliche Maßnahmen sowie längerfristige, großflächige Ausfälle der Strom- oder Telekommunikationsversorgung.

(3) Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich in Textform über Eintritt und Ende der höheren Gewalt.

(4) Dauert die Behinderung länger als drei Monate an, kann jede Partei den betroffenen Leistungsschein in Textform kündigen. Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten.

(5) Zahlungsverzug des Kunden stellt keinen Fall höherer Gewalt dar.

§ 19 Änderungen dieser AGB

Der Auftragnehmer kann diese AGB für die Zukunft ändern. Geänderte Fassungen gelten ausschließlich für Leistungsscheine, die nach ihrem Inkrafttreten geschlossen werden. Für bereits geschlossene Leistungsscheine gilt die bei deren Abschluss vereinbarte Fassung fort. Änderungen laufender Verträge bedürfen einer Vereinbarung beider Parteien in Textform.

§ 20 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform. Individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien bleiben davon unberührt (§ 305b BGB).

(2) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder solchen Forderungen aufrechnen, die aus demselben Vertragsverhältnis stammen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu. § 320 BGB bleibt unberührt.

(3) Der Kunde kann Ansprüche auf Leistungen des Auftragnehmers nur mit dessen vorheriger Zustimmung in Textform auf Dritte übertragen. § 354a HGB bleibt unberührt.

(4) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(5) Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.

(6) Soweit gesetzlich zulässig, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

(7) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.


Stand: August 2026 · Fassung 2026-08

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